Motion betreffend Abstimmungsempfehlung auch bei direkt dem Volk vorgelegten Volksinitiativen

6. Juni 2016

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass der Grosse Rat eine Volksinitiative direkt dem Volk vorgelegt hat. Ist dies der Fall, kann er jedoch keine Abstimmungsempfehlung abgeben. Damit dies künftig möglich ist, bedarf es einer Gesetzesänderung.

Nach § 18 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes betreffend Initiative und Referendum (IRG) entscheidet der Grosse Rat bei Volksinitiativen – nachdem er diese rechtlich zulässig erklärt hat – darüber, sie entweder sofort dem Volk ohne Empfehlung und ohne Gegenvorschlag vorzulegen oder sie dem Regierungsrat oder einer Grossratskommission zur Berichterstattung zu überweisen.

Es kommt immer wieder vor, dass der Grosse Rat eine Volksinitiative sofort dem Volk vorlegen will, weil er diese mit grosser Mehrheit ablehnt. Da er jedoch keine Abstimmungsempfehlung abgeben kann, kann er diese Haltung nicht zum Ausdruck bringen.

Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat, dem Grossen Rat eine Änderung von § 18 Abs. 3 IRG vorzulegen, wonach künftig der Grosse Rat auch dann eine Abstimmungsempfehlung abgeben kann, wenn er eine Volksinitiative direkt dem Volk vorlegt.

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    Luca Urgese
    Riehenring 65, 4058 Basel