Für wen gilt der Basler Mindestlohn?

18. Februar 2022

Am 13. Juni 2021 sagte die baselstädtische Stimmbevölkerung Ja zu einem kantonalen Mindestlohn von 21 Franken. Es handelte sich dabei um einen Gegenvorschlag des Grossen Rates. Das Initiativkomitee hatte einen Mindestlohn von 23 Franken gefordert, scheiterte damit jedoch an der Urne.

Davon unbeeindruckt, sind die Initiantinnen und Initianten kürzlich – mitten in Verhandlungen zwischen Regierung, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden – mit Maximalforderungen an die Öffentlichkeit getreten. Sie fordern, dass der Mindestlohn nicht nur für Unternehmen mit Sitz in Basel-Stadt gelten soll. Sondern auch für Unternehmen von ausserhalb des Kantons, die Mitarbeitende in den Kanton schicken.

Mindestens zwei Gründe sprechen gegen diese Ausdehnung. Erstens ist das Initiativkomitee selbst vor der Abstimmung immer davon ausgegangen, dass der Mindestlohn nur für Unternehmen mit Sitz im Kanton gelten wird. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Abstimmungsbüchlein, wo das Initiativkomitee von 15’000 betroffenen Menschen schrieb. Dies ist der Anteil der bei Unternehmen im Kanton angestellten Menschen, die gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundes schätzungsweise unter dem Mindestlohn liegen. Im Nachhinein den Anwendungsbereich des Mindestlohnes am Grossen Rat und an der Stimmbevölkerung vorbei auch auf Unternehmen ausserhalb des Kantons ausdehnen zu wollen, ist deshalb politisch unredlich.

Zweitens würden sich damit knifflige rechtliche und praktische Fragen stellen. Es ist juristisch höchst fraglich, ob der Kanton Basel-Stadt einen Mindestlohn für Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons überhaupt festlegen darf. Er würde damit über sein Hoheitsgebiet hinaus regulieren, was ihm nicht zusteht. Und dann stellt sich natürlich die Frage, wie überprüft werden soll, ob der Mindestlohn von diesen Unternehmen eingehalten wird. Man stelle sich den Aufschrei in Liestal vor, wenn plötzlich Kontrolleure des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bei einem Unternehmen in Birsfelden vor der Tür stehen.

Die bürgerlichen Parteien haben davor gewarnt: Ein Mindestlohn in einem derart kleinräumigen Gebiet macht keinen Sinn und benachteiligt die Unternehmen im Kanton. Die nachträglichen Bemühungen des Initiativkomitees, die negativen Auswirkungen eingrenzen zu wollen, zeigen, dass wir richtig lagen.

Der Ball liegt nun beim Departement WSU von Kaspar Sutter und dem Gesamtregierungsrat. Es wäre inakzeptabel, wenn der Anwendungsbereich des Mindestlohn über den Verordnungsweg an Parlament und Volk vorbei ausgedeht würde. Der Mindestlohn muss einfach, praktikabel und rechtlich einwandfrei umgesetzt werden.

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    Luca Urgese
    Riehenring 65, 4058 Basel