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Basel gehört zu den heissesten Orten der Schweiz, und die Hitzebelastung nimmt messbar zu. Die Daten der MeteoSchweiz-Station Basel-Binningen zeigen: In der Normperiode 1961–1990 gab es im Mittel 8,8 Hitzetage pro Jahr (Tagesmaximum mindestens 30 °C) und in den letzten zehn Jahren (2016-2025) bereits 21,4. Das laufende Jahr 2026 verzeichnete bis zum 1. Juli bereits 20 Hitzetage, davon 14 an aufeinanderfolgenden Tagen. In den dicht bebauten Quartieren liegen die Temperaturen wegen des Wärmeinseleffekts zusätzlich über den Werten der Messstation.
Bauarbeitende können der Hitze nicht ausweichen. Körperlich schwere Arbeit auf Baustellen bei über 30 °C in praller Sonne erhöht das Risiko von Hitzschlag, Kreislaufkollaps und Arbeitsunfällen erheblich. Eine statistische Analyse der Suva zeigt, dass sich an Tagen mit Temperaturen über 30°C sieben Prozent mehr Unfälle ereignen als an anderen Sommertagen. Zudem sinkt die Arbeitsproduktivität gemäss einer Studie der Allianz ab 30 °C pro zusätzlichem Grad um rund drei Prozent. Auf dem Bau dürfte der Produktivitätsabfall angesichts von körperlicher Anstrengung und direkter Sonneneinstrahlung deutlich höher sein. Hinzu kommt, dass sich Asphalt und andere versiegelte Flächen in der Sonne weit über die Lufttemperatur hinaus aufheizen und so die Strahlungshitze auf Baustellen zusätzlich verstärken. Der Kanton hat bereits gewisse Massnahmen für das Arbeiten in extremer Hitze umgesetzt, die Stadtreinigung fängt zum Beispiel an Hitzetagen schon um 06:00 Uhr mit dem Einsammeln von Bebbisäcken an.
Die wirksamste und zugleich kostengünstigste Schutzmassnahme besteht darin, die schweren Arbeiten in die kühlen Morgenstunden zu verlegen und früher Feierabend zu machen. Zwei Regelungen der Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS, SG 782.100) stehen dem heute entgegen: § 11 lässt Bauarbeiten an Werktagen erst ab 07:00 Uhr zu, und die vorgeschriebene Unterbrechung zwischen 12:00 und 13:00 Uhr schreibt den Bauarbeitenden eine Stunde Pause vor. Es ist möglich eine Bewilligung für Bauarbeiten ausserhalb der in § 11 festgelegten Arbeitszeiten einzuholen, jedoch ist dies für alle Beteiligten schwer planbar und wird der wiederkehrenden, saisonalen Belastung nicht gerecht.
Bundesrechtlich stünde einem früheren Beginn und einer Pause von dreissig Minuten nichts entgegen: Gemäss Arbeitsgesetz gilt die Arbeit ab 06:00 Uhr als bewilligungsfreie Tagesarbeit und bei einer Arbeitszeit von bis zu 9 Stunden müssen dreissig Minuten Pause eingelegt werden. Auch der seit 1. Januar 2026 geltende Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe sieht ausdrücklich Instrumente zur Vermeidung von Arbeiten bei grosser Hitze vor, zum Beispiel dass bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden und/oder einen effizienten Arbeitsablauf verunmöglichen (wie bei Hitze, Regen, Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte), Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen sind, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist (Art. 30 Abs. 2 LMV Bauhauptgewerbe).
Die vorliegende Motion sieht deshalb eine feste saisonale Regelung mit doppelter Begrenzung vor. Zeitlich gilt die Regelung nur in den Monaten Juni bis August. Eine feste saisonale Regelung schafft für Bauunternehmen, Bauherrschaften und Anwohnende Planbarkeit. Sachlich sind zwischen 06:00 und 07:00 Uhr sowie 12:00 Uhr und 13:00 Uhr nur lärmarme Arbeiten zulässig, etwa das Einrichten der Baustelle, Schalungs-, Armierungs- und Maurerarbeiten von Hand oder Materialtransporte. Lärmintensive Arbeiten wie Abbruch-, Spitz-, Fräs- und Rammarbeiten bleiben erst ab 07:00 Uhr beziehungsweise 13:00 Uhr gestattet. Damit wird die Morgen- und Mittagsruhe der Anwohnenden nur geringfügig tangiert, während die Bauarbeitenden eine volle zusätzliche Stunde in der kühlsten Phase des Tages gewinnen.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird der Regierungsrat beauftragt, § 11 der Lärmschutzverordnung Basel-Stadt innert eines Jahres so anzupassen, dass Bauarbeiten in den Monaten Juni bis August an Werktagen bereits ab 06:00 Uhr und zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr zulässig sind, wobei lärmintensive Arbeiten weiterhin erst ab 07:00 Uhr beziehungsweise 13:00 Uhr beginnen dürfen.


