Der Kanton Basel-Stadt kennt in § 36a des Steuergesetzes einen kantonalen Steuerfuss für die Einkommenssteuer. Dieser beträgt gesetzlich 100 Prozent. Der Begriff «Steuerfuss» hat in Basel-Stadt nicht die gleiche Bedeutung wie in anderen Kantonen. Er wurde hier erst 2001 eingeführt. Beim Steuerpaket 2007, als der zweistufige (heute dreistufige) Steuertarif eingeführt wurde, wurde erwogen, ihn wieder aus dem Gesetz zu streichen. Er wurde jedoch stehen gelassen, da er «sich eines Tages (…) als nützlich erweisen könnte, wenn das Bedürfnis nach einer linearen Senkung oder Erhöhung der Steuerbelastung ohne Neugestaltung des Tarifgefüges entstehen sollte» (Ratschlag 07.1357.01, S. 46).
In anderen Kantonen spielt der Steuerfuss eine grössere Rolle. So wird beispielsweise im Kanton Baselland der kantonale Steuerfuss jährlich auf Basis des Aufgaben- und Finanzplanes durch Dekret des Landrates festgelegt, wobei eine Spannbreite von 95-105 Prozent der normalen Staatssteuer gilt. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum, sofern der Steuerfuss nicht auf 100 Prozent festgelegt wird (§ 19bis Steuergesetz BL). Auch weitere Kantone beschliessen den kantonalen Steuerfuss jährlich. Gewisse Kantone auch für andere Steuern als die Einkommenssteuer (z.B. Kanton Zürich und Kanton Schaffhausen).
Heute kann im Kanton Basel-Stadt der Steuerfuss nur mittels Gesetzesänderung angepasst werden. Dies bedingt das entsprechende mehrjährige Gesetzgebungsverfahren, analog der Anpassung der Steuertarife. Die Einführung eines jährlichen Grossratsbeschlusses über den kantonalen Einkommenssteuerfuss brächte demgegenüber den Vorteil mit sich, dass das Parlament jährlich aufgrund der aktuellen finanziellen Situation des Kantons im Rahmen der Budgetdebatte darüber entscheiden kann, wie hoch der Steuerfuss im nächsten Jahr sein soll. Dies ermöglicht kurzfristige Reaktionen auf die finanziellen Entwicklungen des Kantons, in beide Richtungen. Durch die Verknüpfung mit einem fakultativen Referendum kann sichergestellt werden, dass kein politisches Lager in die eine oder andere Richtung übermarcht. Im Konfliktfall hat die Bevölkerung das letzte Wort.
Die Motionärinnen und Motionäre bitten den Regierungsrat, dem Grossen Rat innert eines Jahres die nötigen Anpassungen der rechtlichen Grundlagen vorzulegen, um einen jährlichen Beschluss des Grossen Rates über den kantonalen Steuerfuss zu ermöglichen. Dabei ist ein fakultatives Referendum vorzusehen. Die Interessen und die Steuerhoheit der Landgemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.