Motion betreffend faire Vernehmlassungsfristen

16. Juli 2019

Das Vernehmlassungsverfahren ist ein wichtiger Bestandteil des Gesetzgebungsprozesses. Es dient gemäss § 53 der Kantonsverfassung der Mitwirkung aller interessierten Personen an Vorhaben von allgemeiner Tragweite.

Die ordentliche Vernehmlassungsfrist beträgt heute gemäss § 4 der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren mindestens zwei Monate. Diese Frist ist, wenn man die Meinungsbildungsprozesse von Parteien und Verbänden kennt, äusserst anspruchsvoll. So ist zu bedenken, dass dabei jeweils ehrenamtlich engagierte Personen involviert sind, welche die Unterlagen ausserhalb ihrer Arbeitszeit bearbeiten. Diese Personen benötigen Zeit für die Lektüre der Unterlagen und eine allfällige Konsultation von Fachpersonen, besteht eine Kommission, sind zudem Sitzungstermine zu finden.

Vor diesem Hintergrund ist eine Vernehmlassungsfrist von zwei Monaten ohnehin schon sehr kurz bemessen. Sowohl der Kanton Basel-Landschaft als auch der Bund sehen eine Mindestfrist von drei Monaten vor. Liegt die Frist zudem noch teilweise in den Ferien, verkürzt sich die Frist faktisch entsprechend, da die entsprechenden Gremien in dieser Zeit nicht tagen.

Ein aktuelles Beispiel: Am 2. Juli 2019 beschloss der Regierungsrat, den Teilrichtplan Energie in Vernehmlassung zu geben. Publiziert wurde dieser Beschluss am 8. Juli. Die Vernehmlassungsfrist wurde auf den 6. September festgelegt. Berücksichtigt man die Tatsache, dass vom 29. Juni bis am 10. August Sommerferien sind, verbleibt für die Erarbeitung der Vernehmlassung faktisch der Zeitraum vom 12. August bis am 6. September, also vier Wochen.

Für ein politisches Geschäft von dieser Tragweite ist eine solch kurze faktische Vernehmlassungsfrist nicht nur unseriös, sondern auch unfair gegenüber den am Vernehmlassungsverfahren beteiligten Organisationen, welchen dadurch die Zeit fehlt, um sich vertieft mit der Materie auseinanderzusetzen und sich eine fundierte Meinung zu bilden. Darunter leidet letztendlich die Qualität des Gesetzgebungsverfahrens.

Das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren sieht aus ebendiesem Grund entsprechende Fristverlängerungen vor. So wird nach Art. 7 Abs. 3 die Mindestfrist verlängert, wenn Ferien- und Feiertage betroffen sind. Es versteht sich von selbst, dass für dringende Fälle eine Ausnahmeregelung vorzusehen ist.

Der Motionär fordert deshalb im Sinne der vorstehenden Ausführungen, die Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren innert eines Jahres wie folgt anzupassen:

  1. Die ordentliche Vernehmlassungsfrist ist auf drei Monate zu verlängern.
  2. Einen Fristenstillstand während den Schulferien vorzusehen.
  3. Eine Ausnahme für dringliche Fälle vorzusehen.

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    Luca Urgese
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