Bei familieninterner Unternehmensnachfolge an direkte Nachkommen fallen im Kanton Basel-Stadt keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuern an. Theoretisch könnte ein Unternehmen für CHF 1 übergeben werden, ohne erbschafts- und schenkungssteuerliche Folgen.
Viele KMUs können jedoch nicht an direkte Nachkommen übergeben werden. Bei einer Weitergabe des Unternehmens an den weiteren Familienkreis oder an Dritte können im Kanton Basel-Stadt hohe Erbschafts- oder Schenkungssteuern anfallen, welche die Nachfolger meist nicht selbst finanzieren können und eine Unternehmensnachfolge vehement erschweren. Aus diesem Grund müssen die fehlenden Mittel oft dem Unternehmen selbst – bereits steuerpflichtig – entnommen werden. Die Fortführung des Unternehmens kann damit gefährdet sein. Diese Mittel fehlen dann für wichtige zukunftsgerichtete Investitionen oder den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen.
Hintergrund dieser Besteuerung ist die strenge Behandlung der kantonalen Steuerverwaltung Basel-Stadt bei der Übergabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften (bspw. Aktien): Verkauft ein Anteilsinhaber seine Anteile firmenintern an einen anderen Gesellschafter (Mitfirmeninhaber), so wird steuerlich mit Hinweis auf das Kreisschreiben der SSK Nr. 28 ein «echter Drittpreis» bzw. «Verkehrswert» berechnet, der für die Anteile zu bezahlen ist. Die Differenz zwischen dem höheren «steuerlichen Verkehrswert» und dem tieferen Verkaufspreis wird als steuerbare Schenkung/Erbschaft betrachtet. Der «steuerliche Verkehrswert wird dabei mit der sog. «Praktikermethode» festgelegt. Diese Bewertungsmethode errechnet regelmässig höhere Verkehrswerte, als familienintern oder familienextern zwischen zwei unabhängigen Dritten bei einer Nachfolge bezahlt werden.
Diese Praxis erschwert die Unternehmensnachfolge erheblich, besonders in der aktuellen Wirtschaftslage, in welcher KMUs Mühe haben, überhaupt Nachfolger zu finden. Die Gründe dazu sind bekannt: Hohes Unternehmerrisiko, Wunsch nach Teilzeitarbeit und einem sicheren Anstellungsverhältnis, Fachkräftemangel, Pensionierungswelle der Babyboomers etc. Hat nun ein KMU das Glück und eine passable Nachfolge gefunden, so wird der langwierigen Nachfolgeprozess durch die baselstädtische Erbschafts- und Schenkungssteuer sichtlich erschwert, sofern der Verkäufer Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat. Darüber hinaus führt es zu einer Ungleichbehandlung zwischen familieninternen und -externen Unternehmensnachfolgen.
Als Ergebnis bleibt für die Betroffenen der Wegzug oder die Liquidation des Unternehmens mangels finanzkräftiger Nachfolge. Dieses Problem wurde von 14 Kantonen erkannt, welche in ihren Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzen in diesem Fall für die Unternehmensnachfolge eine Ermässigung oder einen Steueraufschub vorsehen. Der Steuererlass reicht bis zu 100% der Steuer und die Voraussetzungen sind kantonal unterschiedlich streng. Bei den Kantonen handelt es sich um: AR, BE, BL, FR, GL, GR, JU, NW, SG, SO, TG, VD, ZH und TI (ab 1.1.2024). Der Kanton SZ erhebt bekanntlich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Sieht der Regierungsrat hier ebenfalls Handlungsbedarf?
- Ist der Regierungsrat bereit, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu erarbeiten, analog den genannten Kantonen?
- Ist der Regierungsrat ebenfalls der Ansicht, dass eine solche Regelung langfristig nicht zu weniger Steuereinnahmen führt, da Unternehmen als Steuersubjekte „gerettet“ werden?