Der Kanton Basel-Stadt versteht sich als fortschrittlicher Arbeitgeber. Er deklariert sich selbst auch als familienfreundlichen Arbeitgeber: «Sie haben Familie? Es ist uns ein Anliegen, Sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen.» So die Erklärung auf der Webseite von HR Basel-Stadt (www.arbeitgeber.bs.ch).
Eine häufig vorkommende Aufgabe als Eltern ist, sich um ein krankes Kind zu kümmern. Erfahrungsgemäss werden Kinder gerade in der kalten Jahreszeit öfters krank, sodass Eltern immer wieder kurzfristig eine Betreuung organisieren müssen. Insbesondere während der Pandemie kann und darf die Fremdbetreuung teilweise schon bei reinen Erkältungssymptomen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Option fällt also rasch ausser Betracht. Nicht immer können Grosseltern oder sonst eine Betreuung aus dem persönlichen Umfeld organisiert werden. Und gerade Grosseltern sollten während der Pandemie die Betreuung im Krankheitsfall gar nicht übernehmen. Um die Betreuung dennoch sicherzustellen, bleibt den Eltern keine andere Lösung, als zu Hause zu bleiben und das kranke Kind zu pflegen.
Das private Arbeitsrecht sieht für solche Situationen eine Lösung vor. In Art. 36 Abs. 3 ArG ist für Arbeitnehmende mit Familienpflichten vorgesehen, dass diesen in einem solchen Fall einen Freistellungsanspruch von bis zu drei Tagen pro Ereignis haben. Eine Jahresobergrenze ist gemäss Art. 36 Abs. 4 ArG bei Kindern nicht vorgesehen. Dies im Gegensatz zu anderen Familienpflichten wie z.B. die Betreuung eines sonstigen Familienmitglieds oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, wo eine Jahresobergrenze von zehn Tagen gilt.
Der Arbeitgeber Basel-Stadt hat sich weitgehend an dieser Regelung orientiert. In § 18 der Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Ferien- und Urlaubsverordnung, FUV) sind die Fälle von bezahltem Urlaub für persönliche Angelegenheiten geregelt. § 18 Abs. 1 Ziff. 4 sieht dabei vor, dass bei unvorhergesehenen Betreuungsengpässen von eigenen Kindern oder nahen Angehörigen bezahlter Urlaub bis maximal drei Tage pro Ereignis beansprucht werden kann. Im Gegensatz zum Arbeitsgesetz ist jedoch auch bei Kindern eine Jahresobergrenze von maximal zehn Arbeitstagen vorgesehen.
Gerade für Eltern mit mehreren Kindern ist diese Jahresobergrenze von zehn Tagen ein Problem. Da die Obergrenze von zehn Tagen nicht pro Kind gilt, sondern absolut, kann diese dann schnell erreicht werden. Kommt hinzu: Die genannte Obergrenze gilt für ein 100%-Pensum. Insbesondere Mütter, die immer noch einen grossen Anteil der Betreuungsarbeit leisten und gleichzeitig arbeiten, haben mit Teilzeitpensen entsprechend weniger Tage zur Verfügung.
Ein konkretes Beispiel: Einem Elternteil mit einem 60%-Pensum und zwei Kindern stehen insgesamt 6 Tage pro Jahr zur Verfügung, also 3 Tage pro Kind. Es ist insbesondere bei Kleinkindern sehr wahrscheinlich, dass diese Obergrenze überschritten wird.
In der übrigen Zeit sind die Eltern mit ihrem kranken Kind auf sich allein gestellt. Home-Office ist in einer solchen Situation je nach Arbeitsplatz nicht oder nur eingeschränkt möglich. Um die Betreuung sicherzustellen, bleibt den Eltern dann nur noch der Ferienbezug bzw. die Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub übrig. Dies führt zu Lohnausfall, der vor allem Frauen betrifft. Zusammen mit der Belastung durch allfällige Fremdbetreuungskosten, die in einem solchen Fall trotzdem bezahlt werden müssen, können sich insbesondere einkommensschwächere Familien einen solchen Lohnausfall kaum leisten.
Ich bitte den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Was ist der Grund, dass die Ferien- und Urlaubsverordnung des Kantons im Fall von kranken eigenen Kindern im Gegensatz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz eine Jahresobergrenze von maximal zehn Tagen vorsieht?
- Hält der Regierungsrat diese Regelung für vereinbar mit dem Eigenanspruch, ein fortschrittlicher und familienfreundlicher Arbeitgeber zu sein, der seine Angestellten bei der Wahrnehmung der Familienpflichten unterstützt?
- Ist der Regierungsrat bereit, die Regelung der Ferien- und Urlaubsverordnung an das eidgenössische Arbeitsrecht anzupassen und die Jahresobergrenze von zehn Tagen für die Betreuung von kranken eigenen Kindern aufzuheben?