Ehegatten und Konkubinatspaare gleich behandeln

15. September 2023

Wer eine Erbschaft oder eine Schenkung erhält, muss Erbschafts- oder Schenkungssteuern bezahlen. Ehegatten der verstorbenen oder schenkenden Person sind von dieser Steuerpflicht befreit. Anders hingegen bei Konkubinatspaaren: Diese unterstehen einem reduzierten Steuersatz von 6 Prozent, sofern sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben.

Diese Regelung stammt aus dem Jahr 2003 und geht auf einen Anzug zurück, der die Gleichbehandlung von Ehegatten mit qualifizierten hetero- und homosexuellen Konkubinatspaaren forderte. Der Regierungsrat hielt damals die vollständige Gleichstellung nicht für richtig, weil das ZGB kein Institut für nichteheliche Lebensgemeinschaften kenne.

Diese Haltung ist heute nicht mehr zeitgemäss. Sowohl die Rechtsstellung als auch die Akzeptanz von Konkubinatspaaren haben sich über die letzten 20 Jahre wesentlich verändert. Deshalb haben zahlreiche Kantone – z.B. Graubünden, Luzern, Nidwalden, Uri und Zug – vorgesehen, dass auch diese Paare unter gewissen Voraussetzungen wie Ehegatten ganz von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer befreit werden.

Dies stünde auch unserem Kanton gut an, der zu den treibenden Kräften für die Einführung einer zivilstandsunabhängigen Individualbesteuerung gehört. Die FDP fordert deshalb in einer Motion eine entsprechende Änderung des Steuergesetzes, wonach künftig Konkubinatspaare bei Erfüllung geeigneter Voraussetzungen mit Ehegatten gleichgestellt und von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden.

Artikel erscheinen im Basler Freisinn vom 15. September 2023

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    Luca Urgese
    Riehenring 65, 4058 Basel