Motion betreffend automatisch ausgefüllte Steuererklärung

20. September 2023

Seit 2021 können alle steuerpflichtigen natürlichen Personen auf dem Portal eSteuern.BS ihre Steuererklärung komplett digital ausfüllen und einreichen. Dies stellt für Steuerpflichtige einen echten Mehrwert dar, entfällt doch seither das Einsenden von analogen Unterlagen.

In der Beantwortung des Anzugs Luca Urgese und Konsorten betreffend «Digitalisierung vorantreiben – Steuererklärung online ausfüllen» hielt der Regierungsrat fest, dass langfristig die vorausgefüllte Steuererklärung möglich sein soll. Dies werde im Rahmen der geplanten Erweiterungsschritte geprüft (vgl. 19.5193.03, S. 3).

Auch wenn mit der digitalen Steuererklärung ein wesentlicher Schritt gemacht werden konnte, schöpft der heutige Steuerveranlagungsprozess das volle Potenzial der Digitalisierung bei Weitem noch nicht aus. So verfügt der Kanton bereits heute über zahlreiche relevante Informationen, die für die Veranlagung genützt werden können:

  • Arbeitgebende sind verpflichtet, den Lohn ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt der Steuerverwaltung zu melden (sog. Lohnmeldeverfahren).
  • Der Kanton schickt Liegenschaftseigentümern jährlich die aktuellen Liegenschafts- und Eigenmietwerte, welche diese via Steuererklärung wieder an den Kanton zurückschicken müssen.
  • Der Kanton weiss aufgrund des Einwohnerregisters, wer wie viele Kinder in welchem Alter hat und kennt aufgrund früherer Steuerveranlagungen auch die Sorgerechtssituation, die er als Vorschlag automatisch in das Folgejahr übernehmen könnte, bis die Steuerpflichtigen eine Veränderung melden.
  • Aufgrund einer kürzlich vom Grossen Rat beschlossenen Gesetzesrevision kennt der Kanton künftig auch von der Arbeitslosenversicherung erhaltene Leistungen.

Diese Aufzählung ist wohl nicht vollständig. Auch weitere steuerrelevante Informationen dürften dem Kanton bereits vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kanton diese Daten nicht nutzen sollte, um den Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Steuerklärung zu erleichtern.

Selbstverständlich sind bei einer solchen Lösung auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Datentransfers zwischen verschiedenen Amtsstellen benötigen eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Durch eine entsprechende Gestaltung der Schnittstelle kann überdies sichergestellt werden, dass der Datentransfer automatisiert auf Ebene der steuerpflichtigen Person erfolgt und nur die Personen Einsicht in die entsprechenden Daten erhalten, die ohnehin Einsicht in die Steuererklärung haben.

Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, dem Grossen Rat die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit beim Kanton vorhandene Daten über eine steuerpflichtige Person künftig automatisch und datenschutzkonform in die digitale Steuererklärung eingefügt werden können und die digitale Steuererklärung so weiterzuentwickeln, dass die vorhandenen Daten künftig automatisch über digitale Schnittstellen vorabgefüllt werden.

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    Luca Urgese
    Riehenring 65, 4058 Basel