Motion betreffend Zugang von Sterbehilfeorganisationen zu öffentlich unterstützten Spitälern und Alters- und Pflegeheimen

11. Februar 2015

Als ich im November das letzte Freiheitspodium besuchte erfuhr ich, dass in einigen Spitälern und Alters- und Pflegeheimen den Patienten oder Bewohnern verwehrt wird, Sterbehilfeorganisationen zu empfangen. Dies empörte mich, denn es gehört für mich zum grundlegenden Selbstbestimmungsrecht des Menschen, den Zeitpunkt seines eigenen Todes zu bestimmen, wenn er das will.

Ich habe mich in der Folge vertieft mit dem Thema auseinandergesetzt und bin dabei insbesondere auf den Kanton Neuenburg gestossen, welcher diesen Herbst eine Gesetzesänderung eingeführt hat, wonach alle staatlich finanzierten Spitäler und Alters- und Pflegeheimen den Zugang zur Sterbehilfe ermöglichen müssen. Dieses Modell habe ich zum Vorbild genommen und eine Motion formuliert, mit der ich das Gesetz in Basel-Stadt entsprechend anpassen will.

 

Wortlaut der Motion

Motion betreffend Zugang von Sterbehilfeorganisationen zu öffentlich unterstützten Spitälern und Alters- und Pflegeheimen

Das Thema Sterbehilfe (resp. der sogenannte assistierte Suizid) ist ein schwieriges, denn es ist heute zwar kein Tabu mehr, löst bei Betroffenen wie Nicht-Betroffenen jedoch gleichermassen starke Emotionen aus.

Die Schweiz zeichnet sich hier durch eine freiheitliche Gesetzgebung aus, welche sich am Selbstbestimmungsrecht des Menschen und der Menschenwürde orientiert. So ist Sterbehilfe erlaubt, soweit der Helfer nicht „selbstsüchtig“ handelt (Art. 115 StGB). Das Bundesgericht hat in einem vielbeachteten Entscheid denn auch festgehalten, dass dem Sterbewunsch eines Menschen stattzugeben ist, wenn der Sterbewillige im Besitz der Urteilsfähigkeit einen autonomen, freien, wohl erwogenen und dauerhaften Sterbewunsch äussert. Dies auch dann, wenn sein Zustand nicht in absehbarer Zeit zum Tod führen wird, er aber wegen der Ausweglosigkeit seiner Lebenssituation und Unerträglichkeit des Leidens seinem Leben ein Ende setzen möchte.

Obwohl demnach die Rechtslage in diesem Sinne klar ist, hängt die praktische Durchführung für Patienten oder Bewohner teilweise von der Haltung der sie beherbergenden Institution ab. Es kommt immer wieder vor, dass Spitäler oder Alters- und Pflegeheime den Patienten oder Bewohnern aufgrund ihrer ablehnenden Haltung zum Thema den Beizug von Sterbehilfeorganisationen verwehren oder faktisch verunmöglichen. Dies ist insbesondere deshalb stossend, weil Patienten oder Bewohner oft keine oder nur eine beschränkte Wahl haben, in welchem Spital oder Alters- und Pflegeheim sie untergebracht werden. Der Zugang zur Sterbehilfe unterliegt somit gewissermassen dem Zufall, was in einer derart grundlegenden Frage unhaltbar ist.

Es ist hier Aufgabe des Staates, dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen und der Menschenwürde als fundamentalen Grundrechten zum Durchbruch zu verhelfen und für alle Institutionen, welche von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt werden und somit in seinem Einflussbereich liegen, eine gleichermassen verbindliche Regelung zu treffen.

Es ist unbestritten, dass hierbei mit grösster Sorgfalt vorzugehen ist. Vorbildcharakter hat diesbezüglich die vom Kanton Neuenburg kürzlich eingeführte Regelung, welche klare Voraussetzungen definiert und bei allen Beteiligten für Rechtssicherheit sorgt.

Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat im Sinne der obigen Ausführungen, dem Grossen Rat innert eines Jahres eine Revision der gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, wonach alle öffentlich unterstützten Spitäler und Altes- und Pflegeheime Sterbehilfeorganisationen den Zugang zu einem Betroffenen gewähren müssen, sofern dieser das wünscht und er

a) urteilsfähig ist sowie seinen Sterbewunsch dauerhaft, wohlerwogen und autonom gefasst hat,

b) gemäss den für Ärzte verbindlichen standesrechtlichen Richtlinien an einer schweren und unheilbaren Krankheit oder an einer unzumutbaren Behinderung oder an unerträglichen Beschwerden leidet und

c) über Alternativen, namentlich die Möglichkeiten der Palliativmedizin, nachweisbar aufgeklärt wurde.

Verlauf des Geschäfts im Grossen Rat ansehen

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    Luca Urgese
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